Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten bei der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII

 

Offener Bereich:

Der Besuch der Jugendhäuser ist freiwillig, kostenlos und ohne jegliche Voranmeldung möglich. Kinder und Jugendliche können kommen und gehen wann sie möchten. Das betrifft auch den Hin- und Rückweg.

Es besteht generell keine Aufsichtspflicht, jedoch eine Verkehrssicherungspflicht im Offenen Bereich. Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Demnach müssen sich unsere Besucher*innen an die bestehenden Regeln halten und sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich. Eventuell entstehende Schäden sind eigenverantwortlich zu tragen.

Es besteht keine Gewähr für das Stattfinden unserer Angebote und des Offenen Treffs. Es ist möglich, dass diese aus verschiedenen Gründen kurzfristig ausfallen müssen. Wir sind jedoch bemüht dies zu vermeiden und die Information so früh wie möglich auszuhängen.

 

Programme mit Anmeldung:

Bei Angeboten mit Anmeldung übernehmen die Mitarbeiter*innen für die Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren die Aufsichtspflicht. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Veranstaltung und bedeutet keine lückenlose Überwachung. Unserer Meinung nach sollen Kinder und Jugendliche in ihrem Alter und ihren Fähigkeiten angemessen beaufsichtigt werden mit dem Ziel zur Verselbstständigung.

Im Rahmen der Einzelfallabwägung zur Bestimmung des Umfangs der geschuldeten Aufsichtspflicht ist zu berücksichtigen, dass ein „gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen ist“.